AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bentimento UG (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführung: Grazyna Hahne
Am Yachthafen 7, 16761 Hennigsdorf

Teil A – AGB für das Restaurant und die Veranstaltungsräume

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie des Restaurants der Bentimento UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch die Geschäftsführerin Grazyna Hahne, Am Yachthafen 7, 16761 Hennigsdorf (nachfolgend „Bentimento UG“). Sie gelten für Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Bentimento UG.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bentimento UG. Dasselbe gilt für die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Haftung, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Bentimento UG zustande. Vertragspartner sind die Bentimento UG und der Kunde.
  2. Es kann sein, dass der Kunde bzw. Besteller nicht selbst der Veranstalter ist oder dass der Veranstalter einen gewerblichen Vermittler oder Organisator einschaltet. In diesem Fall haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Bentimento UG eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
  3. Die Bentimento UG haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind:
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Bentimento UG die Pflichtverletzung zu vertreten hat;
    • sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bentimento UG beruhen;
    • Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragstypischer Pflichten der Bentimento UG beruhen.

Einer Pflichtverletzung der Bentimento UG steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

  1. Treten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Bentimento UG auf, wird sich die Bentimento UG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Bentimento UG rechtzeitig auf die Möglichkeit eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  2. Alle Ansprüche gegen die Bentimento UG verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ebenfalls nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bentimento UG beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die Bentimento UG ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von ihr zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise der Bentimento UG zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der Bentimento UG an Dritte, insbesondere für Forderungen von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA).
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Es kann vorkommen, dass zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als vier Monate liegen und die Bentimento UG in dieser Zeit ihren allgemeinen Preis für derartige Leistungen erhöht. In diesem Fall kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 %, erhöht werden.
  4. Rechnungen der Bentimento UG ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Die Bentimento UG ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Bentimento UG berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Diese betragen derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften mit Beteiligung eines Verbrauchers 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt der Bentimento UG vorbehalten.
  5. Die Bentimento UG ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  6. Der Kunde kann gegen eine Forderung der Bentimento UG nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Kunden (Stornierung)

  1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der Bentimento UG geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bentimento UG. Liegt diese nicht vor, sind die vereinbarte Raummiete sowie bei Dritten veranlasste Leistungen in jedem Fall zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht in zwei Fällen: wenn die Bentimento UG ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt hat und dem Kunden deshalb ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder wenn dem Kunden ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Wurde zwischen der Bentimento UG und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt schriftlich vereinbart, kann der Kunde bis zu diesem Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Bentimento UG auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin schriftlich gegenüber der Bentimento UG ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
  3. Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Bentimento UG berechtigt, zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis 35 % des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen. Bei jedem späteren Rücktritt sind es 70 % des Speisenumsatzes.
  4. Der Speisenumsatz berechnet sich nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung × Teilnehmerzahl. Wurde für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt.
  5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, ist die Bentimento UG berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 % der Tagungspauschale × vereinbarte Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Bei einem späteren Rücktritt sind es 85 %.
  6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist in den Nummern 3 bis 5 bereits berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt der Bentimento UG

  1. Wurde ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart, ist die Bentimento UG in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung ist, dass Anfragen anderer Kunden nach den gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Bentimento UG nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.
  2. Wird eine vereinbarte oder gemäß Ziffer III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, ist die Bentimento UG ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist die Bentimento UG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise wenn
    • höhere Gewalt oder andere von der Bentimento UG nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
    • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden, z. B. zur Person des Kunden oder zum Zweck der Veranstaltung;
    • die Bentimento UG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Bentimento UG in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies ihrem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich zuzurechnen ist;
    • ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt der Bentimento UG entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss der Bentimento UG spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bentimento UG.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um höchstens 5 % wird von der Bentimento UG bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern; diese muss er nachweisen.
  3. Bei einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Bentimento UG berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen und die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar.
  5. Es kann vorkommen, dass sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung verschieben und die Bentimento UG diesen Abweichungen zustimmt. In diesem Fall kann sie die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Bentimento UG trifft ein Verschulden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bentimento UG. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Korkgeld).

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Beschafft die Bentimento UG auf Veranlassung des Kunden technische und sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Bentimento UG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Bentimento UG bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Bentimento UG, die durch diese Geräte entstehen, gehen zulasten des Kunden, soweit die Bentimento UG sie nicht zu vertreten hat. Die entstehenden Stromkosten darf die Bentimento UG pauschal erfassen und berechnen.
  3. Mit Zustimmung der Bentimento UG ist der Kunde berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Bentimento UG eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der Bentimento UG ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  5. Störungen an technischen oder sonstigen Einrichtungen, die die Bentimento UG zur Verfügung stellt, werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Bentimento UG diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Die Bentimento UG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Von dieser Haftungsfreizeichnung ausgenommen sind außerdem alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Die Bentimento UG ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, darf die Bentimento UG bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Bentimento UG abzustimmen.
  3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf die Bentimento UG die Entfernung und Lagerung zulasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Bentimento UG für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

X. Haftung des Kunden für Schäden

  1. Ist der Kunde Unternehmer, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die er selbst, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursachen.
  2. Die Bentimento UG kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften).

XI. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Hennigsdorf.
  3. Im kaufmännischen Verkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – der Sitz der Bentimento UG. Erfüllt ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Hennigsdorf.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Teil B – AGB für Catering

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen der Bentimento UG (haftungsbeschränkt) gegenüber ihren Vertragspartnern (Veranstaltern). Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und Dritten berühren das Rechtsverhältnis zwischen der Bentimento UG und dem Veranstalter nicht. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
  2. Der Vertrag ist geschlossen, sobald ein Catering, das Restaurant, andere Räume oder sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt sind. Dies kann auch mündlich, telefonisch, persönlich, per E-Mail oder per Fax geschehen.
  3. Ist der Veranstalter nicht selbst der Besteller oder schaltet der Veranstalter einen gewerblichen Vermittler oder Organisator ein, haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  4. Wird die Bentimento UG durch höhere Gewalt oder Streik an der Erfüllung ihrer Leistungen gehindert, kann hieraus keine Schadensersatzpflicht abgeleitet werden.
  5. Die Bentimento UG verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Veranstalter wird darauf hingewiesen, dass er selbst für einen gegebenenfalls erforderlichen erweiterten Versicherungsschutz zu sorgen hat.
  6. Beauftragt die Bentimento UG Musiker oder Künstler, muss der Veranstalter deren Gagen im Voraus zur Verfügung stellen. Anfallende GEMA-Gebühren trägt grundsätzlich der Veranstalter. Er hat auch für die entsprechende Anmeldung zu sorgen.

II. Zahlungsbedingungen, Rücktritt

  1. Alle Preise verstehen sich im kaufmännischen Verkehr zuzüglich, im privaten Verkehr inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebote, die sich auf das Restaurant beziehen, verstehen sich in jedem Fall inklusive Mehrwertsteuer.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Zugang kann auch per E-Mail oder Fax erfolgen. Ohne weitere Mahnung tritt am 11. Tag nach Zugang der Rechnung Verzug ein. Die Bentimento UG ist dann berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
  3. Die Bentimento UG ist berechtigt, im Vorfeld einer Veranstaltung eine Vorauszahlung zu verlangen. Hierfür gelten dieselben Zahlungsbedingungen wie für Rechnungen.
  4. Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche der Bentimento UG aufrechnen.
  5. Verstreicht eine Nachfrist von 10 Tagen mit Ablehnungsandrohung fruchtlos, kann die Bentimento UG vom Vertrag zurücktreten. Bei berechtigtem Rücktritt der Bentimento UG hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  6. Tritt der Veranstalter früher als drei Monate vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Bentimento UG berechtigt, 20 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen. Bei einem Rücktritt zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin darf sie 35 % des entgangenen Umsatzes in Rechnung stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Umsatzes.
  7. Der Umsatz berechnet sich nach der Formel: Angebotspreis (Speisen, Getränke, ggf. Sonstiges) × Personenzahl. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.

III. Änderungen der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungszeit

  1. Der Veranstalter ist verpflichtet, der Bentimento UG die garantierte Teilnehmerzahl spätestens 3 Tage vor dem Termin mitzuteilen.
  2. Erfolgt die Mitteilung erst zwischen 3 Tagen und 24 Stunden vor der Veranstaltung, wird ein Eilaufschlag von 10 % auf das vorgelegte Angebot berechnet.
  3. Bei Änderungen innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn erbringt die Bentimento UG die Leistung gemäß dem vorgelegten Angebot. Dasselbe gilt, wenn der Veranstalter die garantierte Teilnehmerzahl nicht mitteilt. Nachteile, die dem Veranstalter hieraus entstehen, gehen nicht zulasten der Bentimento UG.
  4. Weicht die Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ab, ist die Bentimento UG berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen. Bei einer Abweichung von 10 bis 20 % beträgt die Anpassung 15 %, darüber hinaus bis zu 20 %.
  5. Weicht die tatsächliche von der garantierten Teilnehmerzahl um mehr als 40 % ab, ist die Bentimento UG berechtigt, die Leistung zu verweigern.

IV. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter bringt zu Veranstaltungen keine eigenen Speisen und Getränke mit. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In solchen Fällen wird eine Servicegebühr bzw. ein Korkgeld berechnet.

V. Technische Einrichtungen

  1. Bei Catering außer Haus stellt der Veranstalter der Bentimento UG die notwendigen technischen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung.
  2. Geschieht dies nicht bis spätestens 6 Stunden vor der Veranstaltung, ist die Bentimento UG berechtigt, die notwendigen technischen Einrichtungen erstellen zu lassen. Der Veranstalter verpflichtet sich, die in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 25 % an die Bentimento UG zu zahlen.
  3. Stellt der Veranstalter keine technischen Einrichtungen zur Verfügung, ist die Bentimento UG berechtigt, die Veranstaltung bis zu ihrem Beginn abzusagen. Der Veranstalter verpflichtet sich in diesem Fall, 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes zu zahlen (gemäß der Umsatzformel in Ziffer II Nr. 7).
  4. Der Veranstalter stellt die Bentimento UG von Ansprüchen Dritter frei, soweit die Bentimento UG nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
  5. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Bentimento UG schriftlich auf gefahrerhöhende Umstände hinzuweisen, auch bezüglich der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

VI. Verlust oder Beschädigung

  1. Für Sachen, die der Veranstalter, seine Beauftragten und seine Gäste einbringen, trägt der Veranstalter selbst Sorge.
  2. Verluste oder Schäden, die die Bentimento UG verursacht hat, werden auf Nachweis bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeglichen. Darüber hinausgehende Ansprüche gegenüber der Bentimento UG bestehen nicht.
  3. Die Einbringung von Dekorationsmaterial und sonstigen Ausstattungsteilen muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
  4. Der Veranstalter hat der Bentimento UG eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen bis 48 Stunden vor der Veranstaltung vorzuweisen. Versäumt er dies, ist die Bentimento UG berechtigt, den Vertrag zu kündigen und 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Umsatzformel zu fordern.
  5. Soll die Bentimento UG eine notwendige Genehmigung einholen, zahlt der Veranstalter hierfür pauschal 50,00 € zuzüglich der anfallenden Gebühren.

VII. Nichtidentität zwischen Veranstalter und Auftraggeber

  1. Alleiniger Vertragspartner der Bentimento UG ist der Veranstalter. Die Bentimento UG trifft keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten; dies obliegt dem Veranstalter.
  2. Gibt der Veranstalter keine entsprechende Erklärung ab, ist die Bentimento UG berechtigt, bis zum Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann sie 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Umsatzformel fordern.
  3. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
  2. Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort. Zahlungsort ist der Sitz der Bentimento UG.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Bentimento UG.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende wirksame Bestimmung.